Sonstiges, was versteht man darunter.

Fachbergriffe verständlich gemacht.
Grundlagengesetze

        Pflichtversicherungsgesetz        (PflvG)(§1)

Jeder Fahrzeughalter mit Wohnsitz in Deutschland ist zu einer sog. Haftpflichtgrundversicherung für Fahrzeuge und /oder deren Anhänger die im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden verpflichtet.

Hierzu gehört auch die Abdeckung von Personen-, Sach oder ggf. Vermögensschäden.
Im wesentlichen gilt hier der der Schutz vor Schadensersatzanspruch gegenüber Dritter im Schadensfall.

 

Die Grundlagenbasis bildet der § 249 BGB:

 

1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand überhaupt gar nicht eingetreten wäre.

 

2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der Ursprungs Güterlage.
Das Gesetzt besagt, dass dem Geschädigten grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen dürfen.

Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht.
Hierauf beruht die Grundlage zur Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen.

 

Ein weiterer wichtiger TIP!

Nach einem Schadenseintritt NICHT in die Werkstatt um Kostenvoranschlage machen zu lassen.

Aus folgendem Grund

Kostenvoranschlag der Werkstatt

Kostenvoranschlag
Wenn eine Werkstatt einen Kostenvoranschlag ausarbeitet, sind darin ausschließlich die Kosten für die Reparatur aufgeführt. Es werden keine Beweise gesichert!

Ein Kostenvoranschlag ist ein Dokument, welches vor Gericht keinerlei Beweissicherung oder Bestand hat.


Schadenabwendungspflicht

Schadenabwendungspflicht oder auch Schadenminderungspflicht genannt, ist ein Begriff der dem Geschädigten verpflichtet den Schaden nach seinen Vorgaben und Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten.

                                                An- und Abmeldekosten (Zulassungsgebühren)

Ein Sachverständiger stellt an Ihrem Fahrzeug nach dem Eintreten des Schadensfalles ein Totalschaden fest. ist das der Fall müßen auch die Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle ebenso erstattet werden, wie die  Kosten für die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs. Die Versicherung ist jedoch nicht in der Pflicht Kosten zu übernehmen für Drittdienstleistungen wie z.B. für Zulassungsdienste. Im Rahmen der Mitwirkungs, bzw. Schadenminderungspflicht ist die Zulassung selbst durchzuführen.


Steuerangaben und Wiederbeschaffungswerte

Grundsätzlich lässt sich erst einmal sagen, dass das Alter eines Fahrzeuges Einfluss auf die Einstufung zur steuer hat.

Im Bereich des Fahrzeuges unterscheiden wir drei Steuerarten:

  • Regelbesteuerte Fahrzeuge                                         (1 bis 3 Jahre alte Fahrzeuge)
  • Differenzbesteuerte Fahrzeuge (§25a USTG)             (4 bis 7 Jahre alte Fahrzeuge)
  • Sterneutrale Fahrzeuge  (i.d.Regel keine MwsT)       ( ab circa 7 Jahre und Älter)

Diese Angaben sind jedoch nur grobe Angaben, die sich - je nach Fahrzeug und Laufleistung, Zustand, vor allem Besitzverhältnisse - anders Einstufen lassen)

Ein Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein Gleichwertiges Fahrzeug in seiner Güteklasse zu erweben. Alle parameter wie laufleistungen, zustzand Besitzverhältnisse sonstige Beschädigungen usw. werden bei einer solchen Ermittlung dieses Wiederbeschaffungswertes (kurz WBW) berücksichtigt.

Die Dauer der Wiederbeschaffung ist in Abhängigkeit vom Angebot am Markt zu sehen, in der Regel lassen sich jedoch gleichartige Fahrzeuge binnen 14 Kalendertagen beschaffen.

Dieser Begriff ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Reparaturdauer, die sich auf Arbeitstage und NICHT auf Kalendertage bezieht.


ABZÜGE FÜR WERTVERBESSERUNG

Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten. Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden. Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden.

Die Wertminderung

Zunächst unterscheiden wir in den Begrifflichkeiten die sogenannte merkantile Wertminderung und die technische Wertminderung.

Merkantile Wertminderung

Das bedeutet, dass dem Fahrzeugbesitzer nach erfolgreich durchgeführter Reparatur ein Minderwert zugesprochen wird, weil sein Fahrzeug schon einmal einen Unfallschaden hatte. Dieser Ausgleich gegenüber einem Unfallfreien Fahrzeug im Falle der Veräußerung nennt man merkantile Wertminderung. Die Höhe dieser Wertminderung wird - je nach Schadensintensität - durch den Sachverständigen festgelegt.

Technische Wertminderung

Die Technische Wertminderung gibt es in der heutigen Zeit fast kaum noch, allenfalls bei Oldtimern oder Exotischen Fahrzeuge bei denen keinerlei Ersatzteile (Bleche, Anbauteile etc.) mehr verfügbar wären oder nicht mehr Herstellbar sind.

Restwerte

Der Restwert ist ein Begriff der mit dem Automobil erst einmal nichts zu tun hat. Im Ursprung stammt dieser Begriff aus dem Rechnungswesen und erklärt den Vermögenswert nach dem Ablauf der Nutzungsdauer eines Gutes.

Im Falle eines wirt. Totalschadens nach einem Verkehrsunfall oder bei nicht lohnender Reparatur kann ein Fahrzeug zur Veräußerung über sog. Restwertbörsen noch einen Wert erzielen. Die Reparaturunwürdigkeit und damit ein Totalschaden bei einem Auto ist anzunehmen, wenn die Reparatur aufgrund des Vergleichs zwischen dem Wiederbeschaffungswert und den notwendigen Reparaturkosten als wirtschaftlich sinnlos anzusehen ist.


Der Begriff Nutzungsausfallentschädigung

Dieser Begriff kommt dann zum Tragen, wenn der Geschädigte ein Entgeld für sein  - während der Reparatur  - ungenutztes Fahrzeug / Gut in Anspruch nehmen kann.


                           130% Regel - 130% oder auch die Opfergrenze genannt

Normalerweise tritt bei der Grenze von 100% des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges nach einem Schadeneintritt der Wirtschaftliche Totalschaden ein.

Aber: Die Reparaturwürdigkeit eines Unfallfahrzeuges kann auch mit der 130% Regel festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat hier eine Möglichkeit geschaffen, auch über diese Grenze ein Fahrzeug wieder Instandsetzen zu lassen.

So kann es durchaus sein, dass die Reparaturkosten für den entstandenen Schaden höher sind als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges unmittelbar vor Schadeneintritt.

Wenn Sie z.B. ein besonderes Interesse daran haben, dass genau dieses fahrzeug wieder instandgesetzt werden soll, so hat man die Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen Ihr Fahrzeug trotz allem reparieren lassen. Die 130 % Regel besagt, dass die Reparaturkosten maximal 30% höher sein dürfen als der festgestellte Wiederbeschaffungswert.


Bedingungen dazu:

  • Weiternutzung des Fahrzeuges für mindestens weitere 6 Monate -
  • Instandsetzung muss fach und sachgerecht erfolgen (Die Reparaturbestätigung muß ein Kfz-Gutachter durchführen.)
  • nur im Haftpflichtschadensfall anwendbar                                                 

                                                              Miet oder Leihwagen

Um Kosten für einen Mietwagen bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind und eine regelmäßige Benutzung Ihres fahrzeuges vorliegt. In solch einem Fall werden die Mietwagenkosten für die angemessene Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung übernommen.


Zum Schluß noch

                             Kosten für Sachverständigen und Rechtsanwalt

                      Sie haben das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl.

Jeder Geschädigte hat unabdingbar im Haftpflichtschadensfall das Recht, einen freien KFZ-Sachverständigen zu wählen, um dadurch mit der unabhängigen Feststellung und Beweissicherung eines Schadens zu  beauftragen.

Die entstehenden Kosten müssen als Teil des  Gesamtschadens von der Versicherung, die zur Schadensregulierung  verpflichtet ist, übernommen werden. Ebenso ist dies für die   Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes geregelt.


                           Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Auch diese Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Mit einem unabhängigen Kfz-Gutachter und einem kompetenden Rechtsanwalt kommunziren Sie mit der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe.

Nebenbei ersparen Sie sich Papierkram und genießen einen Komplett-Service.


Fahrzeugzulassung

Kfz-Versicherung Gibt es vergleiche?

Sie können Kfz-Versicherungen in Preis und Leistung vergleichen.

Hierzu gibt es eine ganze Reihe Angebote die Sie im Vorfeld nutzen sollten. Details erfahren Sie im Internet und diversen Vergleichsportalen oder bei der jeweiligen Versicherung.

Fahrzeugzulassung

Was muss ich tun, wenn ich ein Auto Polizeilich anmelden möchte?

Zur Zulassung eines Autos benötigten Sie eine sog. EVB Nummer. Dies ist ein siebenstelliger Code mit der Sie ein Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden können.

Der Code dient zur Ermitlung und Austausch der Daten für an und Ummeldung eines Fahrzeuges.

Diesen Code bekommen Sie in der Regel bei Ihrer Versicherung.

Desweiteren benötigen Sie noch einen amtlich gültigen Ausweis, sämtliche Fahrzeugpapiere den Antrag auf Zulassung und ggf. eine Zulassungvolmacht mit dem Original Ausweis, falls das fahrzeug nicht auf den eigenen namen zugelassen werden soll.

 

Für Fahrzeuge aus dem EU - Ausland benötigen Sie in jeddem Fall die sog. COC Bescheinigung des Herstellers.


Natürlich Können Sie uns bei allen Anregungen, Wünschen oder auch Hilfen gerne Kontaktieren oder hier Informieren.

Sie haben ein Anliegen und wir haben ein offenes Ohr für Fragen jeglicher Art, rund um das Thema Fahrzeuge.